Satzung

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S A T Z U N G

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Internationaler Club Bad Nauheim e.V. “ (ICBN) und hat seinen Sitz in Bad Nauheim.

§ 2 Zweck des Vereins

Oberstes Ziel der Arbeit des Internationalen Club Bad Nauheim (ICBN) ist die Förderung gemeinsamer Gespräche und Aktivitäten von Ausländern und Deutschen zur Entwicklung menschlicher Nähe. Dies soll vom Grundsatz der gegenseitigen Achtung und Wahrung kultureller Integrität ausgehen.

Der ICBN ist überparteilich und überkonfessionell. Er steht allen Menschen offen, die sich mit seinen Zielen solidarisieren und sucht das Gespräch mit Institutionen und Gruppen am Ort.

Der ICBN setzt sich zum Ziel, einen fruchtbaren Dialog zwischen Ausländern und Deutschen in Gang zu setzen. Dieser Dialog soll das gegenseitige Kennenlernen fördern und Probleme zur Sprache bringen, die durch unterschiedliche Traditionen, Lebensweise und Grundeinstellungen entstehen.

Im Gespräch miteinander soll sich die Chance ergeben, Lösungswege für die anstehenden Probleme gemeinsam zu suchen.

Der ICBN will durch Veranstaltungen und Öffentlichkeitsarbeit das Bewusstsein vieler Menschen für Fragen des Miteinanders von Ausländern und Deutschen sensibilisieren.

Der ICBN sieht es als seine Aufgabe an, vor Ort bestehende offene und versteckte Formen der Ausländerdiskriminierung und -benachteiligung aufzugreifen und anzugehen. Dabei unterstützt der ICBN Initiativen zur Institutionalisierung der Vertretung von Ausländern im kommunalen Bereich.

§ 3 Gemeinnützigkeit des Vereins

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder im ICBN sind vornehmlich natürliche Personen.

(2) Verbände können in Ausnahmefällen die Mitgliedschaft erwerben, wenn sie aufgrund ihrer satzungsmäßigen Tätigkeit zur Förderung des Vereinszweckes besonders geeignet sind.

(3) Der Aufnahmeantrag ist in jedem Fall an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands ist die schriftliche Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig, die endgültig entscheidet.

§ 5 Beitrag

Die Höhe des Mitgliederbeitrags beträgt € 2,50 monatlich, für Schüler, Auszubildende und Mitglieder ohne eigenes Einkommen € 1,- monatlich. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Für Verbände setzt der Vorstand einen gesonderten Mitgliedsbeitrag fest. Familien zahlen – unbeschadet der Anzahl ihrer Mitglieder – den einfachen Mitgliedsbeitrag.

In besonderen Fällen kann der Mitgliedsbeitrag, auch vorübergehend, durch Beschluss des Vorstands auf Antrag erlassen werden.

Mehrfache Nichtzahlung des Beitrags hat nach erfolgloser wiederholter Mahnung den Ausschluss aus dem Verein gemäß §6 Abs.3 zur Folge.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Tod

b) Austritt

c) Ausschluss

(2) Jedes Mitglied kann zum Schluss eines Geschäftsjahres ( § 12, Abs.2 ) mit dreimonatiger Frist aus dem Verein austreten. Die Erklärung bedarf der Schriftform.

(3) Durch Beschluss des Vorstands kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei groben Verstößen gegen Satzung und Interesse des Vereins durch ein Mitglied.

Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand

b) die ordentliche Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem /der 1. Vorsitzenden

b) dem /der stellvertretenden Vorsitzenden

c) dem /der Kassenwart/in

d) dem /der Schriftführer/in und

e) den mindestens drei Beisitzern.

(2) Der Vorstand wird in der ordentlichen Mitgliederversammlung (nach § 11) gewählt.

§ 9 Geschäftsbereich des Vorstands

Der 1. Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB.

Es besteht Einzelvertretungsbefugnis.

§ 1O Beschlussfassung des Vorstands

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen und mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Sitzungsleiters den Ausschlag.

(3) Der Vorstand ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird in der Jahresmitgliederversammlung in schriftlicher, geheimer Abstimmung gewählt. Seine Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Er bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt wird. Scheiden während der Amtszeit Vorstandsmitglieder aus, so ist für sie in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl für die restliche Amtszeit vorzunehmen.

§ 12 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Der Verein hält im ersten Quartal des Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Diese wird vom Vorstand in der Presse oder schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder erschienen sind.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3) Bei der jährlichen Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) sind regelmäßig unbeschadet weiterer Tagesordnungspunkte zu behandeln:

– Rechenschaftsbericht des Vorstands

– Kassenbericht

– Neuwahlen des Vorstandes (alle zwei Jahre)

– Wahl von Kassenprüfern ( alle zwei Jahre)

(4) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 14 Jahren.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Abstimmungsberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(6) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer 2/3 Mehrheit, wobei die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss.

Ist insoweit die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder dann beschlussfähig ist.

(7) Das zu fertigende Protokoll muss in der nachfolgenden Mitgliederversammlung genehmigt werden. Es ist vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

(8) Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder sind vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung einzureichen.

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein muss aufgelöst werden, wenn ihm weniger als sieben Mitglieder
angehören.

(2) Erhält der Verein im Falle einer Auflösung einen direkten Nachfolger, fällt das vorhandene Vermögen an diesen. Ist ein solcher Nachfolger nicht vorhanden, geht das Vermögen an „Amnesty International“

(4) Die beabsichtigte Auflösung des Vereins muss vorher mit der Tagesordnung gemäß
§ 12 (1) bekannt gemacht werden.

§ 15 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Gründerversammlung des Vereins in Kraft.

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